Hundehaltung in der Genossenschaft

Möchte sich ein Mitglied einen Hund anschaffen, ist dies gemäß unserer Haus- und Nutzungsordnung nur dann erlaubt, wenn der Vorstand hierzu seine Zustimmung erteilt. Der Vorstand hat in der Regel keine Einwände gegen die Hundehaltung und duldet diese, wenn die übrigen Mitbewohner ihr schriftliches Einverständnis zur Hundehaltung gegeben haben und es zu keinen Beschwerden über die Hundehaltung kommt.

Bei der Erfragung der Zustimmung seiner Mitbewohner sollte ein Mitglied bedenken und akzeptieren, dass nicht alle Menschen ausgewiesene Hundefreunde sind oder dass einige sogar Angst haben. Sollte man das Gefühl haben, einer der Mitbewohner unterschreibt nur „schweren Herzens“, raten wir dringend von der Anschaffung eines Tieres ab. Andersherum gilt auch für die Personen, die um Zustimmung gebeten werden: Sollten Sie Einwände haben, sagen Sie es direkt – es ist Ihr gutes Recht. Ein offenes Wort zur rechten Zeit ist besser als ein nervenaufreibender Streit innerhalb der Hausgemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Genehmigung des Vorstandes ist zu einem späteren Zeitpunkt widerrufbar, was besagt, dass bei dem Vorliegen berechtigter Beschwerden die Genehmigung wieder aufgehoben werden kann.
Die hier vorgetragenen berechtigen Beschwerden sind vielfältig. So kann ein bellfreudiger Hund zu großem Unmut in der Nachbarschaft führen, ebenso wie andere, durch den Hund entstandene, Belästigungen wie Schmutz oder Geruch im Treppenhaus. Auch das Vorliegen einer Allergie bei einem Mitbewohner kann dazu führen, dass der Hund wieder abgegeben werden muss. Insbesondere Letzteres lässt sich nur durch ein persönliches Gespräch mit den Mitbewohnern vor der Anschaffung eines Hundes erfragen.
Leider aber zeigt uns die Praxis, dass sehr häufig eine im Vorfeld fehlende Absprache zu großen Spannungen innerhalb einer Hausgemeinschaft führen kann.

Aber auch mangelnde Kenntnisse über Hundehaltung sind häufig oft zu beobachten und führen in vielen Fällen zu eigentlich vorhersehbaren Problemen. Ein Welpe kann nicht stundenlang in der Wohnung alleine bleiben. Es ist vorprogrammiert, dass er hierüber laut protestieren wird. Auch gehören größere Hunde aus Platz- und Auslaufgründen nicht in eine kleine Wohnung. Nur durch reifliche Überlegungen und Planungen vor der Anschaffung eines Hundes kann hier vorgesorgt werden.

Generell lässt sich sagen: Die Verantwortung für das Tier, trägt immer der Besitzer. Trotzdem ist bei späteren Streitigkeiten der Leidtragende stets der Hund. Denn letztlich gibt es nichts daran zu rütteln: Bei berechtigten Beschwerden muss der einst heißgewünschte Vierbeiner leider wieder abgegeben werden.